Die Kirchenmitgliedschaft wird in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) durch drei Merkmale bestimmt:
- Taufe,
- evangelisches Bekenntnis
- sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einer Kirchengemeinde.
Das Bekenntnis ergibt sich in der Regel aus der Taufe in einer evangelischen Gemeinde, bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche aus der evangelischen Erziehung nach dem Willen der Erziehungsberechtigten oder aus der Aufnahme in die evangelische Kirche.
Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde, zur Landeskirche, zur EKD und im Bereich der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) auch zu dieser. Zieht ein Evangelischer in den Bereich einer anderen Landeskirche der EKD, so setzt er seine Mitgliedschaft in dieser Landeskirche fort, auch dann, wenn er zum Beispiel aus einer lutherischen in eine unierte Landeskirche umzieht.
Die Kirchenmitglieder haben ein Anrecht auf den Dienst der Kirche, zum Beispiel auf die Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Bestattung). Haben sie das von den Landeskirchen jeweils vorgeschriebene Alter erreicht, können sie bei der Besetzung kirchlicher Ämter das aktive und passive Wahlrecht ausüben, oder auch Pate werden.
Die Mitglieder haben auch Pflichten, die aber nicht alle rechtlich durchsetzbar sind. Sie sollen dafür sorgen, dass sie kirchlich getraut, dass ihre Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert und dass ihre verstorbenen Angehörigen kirchlich bestattet werden. Außerdem sind sie verpflichtet, den staatlichen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
Diesen Pflichten kann sich das Mitglied durch Austritt entziehen. Der Kirchenaustritt geschieht durch Erklärung gegenüber einer staatlichen Stelle. Damit verliert der Ausgetretene im Prinzip alle Rechte, die ihm als Mitglied zustanden, unter anderem den Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen und das Recht zur Übernahme des Patenamtes.